Schulordnung

Geschwister-Scholl-Schule

Schulordnung

PRÄAMBEL

„Nicht für die Schule, für das Leben lernen wir.“

In der Schule sollen Kinder und Jugendliche durch Lernen und Erziehung für das Leben als Erwachsene vorbereitet werden.

Lernen und Entwicklung sind nur in einem Umfeld möglich, das von Toleranz und gegenseitiger Anerkennung, aber auch von Disziplin geprägt ist. Aus diesem Grunde ist es notwendig, gemeinsame Regeln zu beachten.

Grundsätze für den Umgang miteinander

In einer Gemeinschaft tragen wir eine Verantwortung, die sich im täglichen Miteinander nach folgenden Grundsätzen richtet:

Wir verhalten uns allen Mitmenschen gegenüber so, wie wir selbst behandelt werden möchten:

Achtung des Anderen, gegenseitige Rücksichtnahme, Toleranz und Höflichkeit sind neben Ehrlichkeit, Geduld und Zivilcourage selbstverständlich.

Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner Hautfarbe, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden.

Die persönliche Freiheit endet da, wo sie das Recht des Anderen einschränkt.

Aufgrund der Verantwortung für uns selbst und unseren Mitschülerinnen und Mitschülern gegenüber pflegen wir einen fürsorglichen Umgang untereinander. Alle – Schüler, Lehrer und Eltern – erfüllen die jeweiligen Pflichten und Aufgaben zuverlässig im Interesse aller. Das schließt die Bereitschaft zur Übernahme besonderer Aufgaben und Ämter mit ein.

Konflikte kommen zwar in jeder Gemeinschaft vor, Gewalt aber ist als Mittel der Auseinandersetzung verboten und wird an der GSS nicht toleriert.

Jeder ist verpflichtet, sich bei Konflikten für eine friedliche Lösung einzusetzen. Dazu können - in dieser Reihenfolge - eine Schülerin/ein Schüler des Vertrauens, die Klassensprecherin/der Klassensprecher, die Schulsprecherin/der Schulsprecher, die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer, die Verbindungslehrerin/der Verbindungslehrer, die Beratungslehrerin/der Beratungslehrer oder die Schulleitung hinzugezogen werden.

Allgemeine Regelungen

Das Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit und in den Pausen ist den Schülerinnen und Schülern nicht erlaubt.

Gäste unserer Schule müssen sich grundsätzlich im Sekretariat anmelden. Schulfremde müssen der Aufsicht bzw. der Schulleitung gemeldet werden.

Waffen, Feuerwerkskörper und andere gefährliche Gegenstände dürfen nicht mit in die Schule gebracht werden.

Das Rauchen ist auf dem Schulgelände verboten.

Vor Unterrichtsbeginn und in den Pausen halten sich die Schüler auf dem Schulhof auf. Toiletten, Flure und Gebäudenischen sind keine Aufenthaltsräume.

Das Spucken unterbleibt im Schulgebäude und auf dem Schulgelände. (auch für Kaugummis)

Verunglückt eine Schülerin/ein Schüler in der Pause, so ist die Aufsicht zu informieren. Das Sekretariat ist zu verständigen, wenn ärztliche Hilfe erforderlich ist und die Erziehungsberechtigten benachrichtigt werden müssen.

Regelungen für Fehlzeiten und Entschuldigungen sind als Anhang dieser Schulordnung beigefügt und Bestandteil der Schulordnung.

Fundsachen sind umgehend beim Schulhausverwalter oder im Sekretariat abzugeben. Bei Verlust oder Diebstahl von Geld oder anderen Wertgegenständen besteht kein Versicherungsschutz.

Eltern/Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, sich regelmäßig über die Lernentwicklung ihrer Kinder zu informieren.

Grundsätze für den Unterricht

Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Lärm verhindert das Lernen. Daher soll während des Unterrichts eine ruhige Arbeitsatmosphäre herrschen. Schülerinnen und Schüler bereiten sich gewissenhaft auf den Unterricht und die Leistungsüberprüfungen vor. Wer gefehlt hat, muss den versäumten Unterrichtsstoff nacharbeiten; dabei unterstützen ihn die Mitschülerinnen und Mitschüler.

Nach dem Vorblinken begeben sich die Schülerinnen und Schüler zu ihren Unterrichtsräumen. In den Klassenräumen müssen die Unterrichtsmaterialien für die kommende Stunde bereitgelegt werden. Am Ende der Stunde wischt der Tafeldienst unaufgefordert die Tafel.

Erscheint die Lehrerin/der Lehrer fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht zum Unterricht, meldet der/die Klassensprecher/in dies im Lehrerzimmer, Sekretariat oder bei der Schulleitung. Über aktuelle Veränderungen im Stundenplan müssen regelmäßig Informationen eingeholt werden.

Während des Unterrichts wird nicht gegessen und nicht getrunken. Das Kauen von Kaugummis ist im Unterricht nicht erlaubt. Mützen, Hüte, etc. und Winterjacken werden im Unterricht abgelegt.

Elektronische Kleingeräte (Handys, Mini-Disks, MP3-Player, Gameboys, usw.) bleiben während des Aufenthalts auf dem Schulgelände ausgeschaltet in der Schultasche. Die fotografische Ablichtung von Personen darf die Persönlichkeitsrechte Einzelner nicht verletzen.

Nach Unterrichtschluss wird der benutzte Raum von den Schülerinnen und Schülern aufgeräumt, die Fenster werden geschlossen und die Stühle hochgestellt. Der Ordnungsdienst fegt den Raum, der anschließend von der Lehrerin oder dem Lehrer abgeschlossen wird.

Eine jeweilige Klassenordnung regelt das weitere Verhalten im Unterricht.

Fachräume und die Turnhallen dürfen nur in Anwesenheit von Lehrerinnen oder Lehrern betreten werden.

Grundsätze für die Pausen

Während der kleinen und großen Pausen sollen die Fenster der Unterrichtsräume geöffnet werden. In den kleinen Pausen bleiben die Schülerinnen und Schüler im Klassenraum und bereiten die Unterrichtsmaterialien für die nächste Stunde vor.

In den großen Pausen begeben sich die Schülerinnen und Schüler auf den Hof, und die Klassenräume werden abgeschlossen. Der Aufenthalt in den beiden Schulgebäuden während der großen Pausen ist nicht gestattet.

Sollte die folgende Stunde nicht im Klassenraum stattfinden, müssen die Schülerinnen und Schüler das entsprechende Unterrichtsmaterial bzw. die Sportkleidung mit in die Pause nehmen.

Aufsichtsführende Lehrkräfte sorgen dafür, dass die Toiletten zu Beginn der großen Pausen auf- und die Flurzwischentüren im Neubau zugeschlossen werden. Befindet sich keine Aufsicht auf dem Schulhof, so ist den Anweisungen des Schulhausverwalters Folge zu leisten.

Der Bereich zwischen Schulgarten und Biotop dient als beruhigter Aufenthaltsraum. Auf dem übrigen Schulhofgelände kann mit Softbällen gespielt werden.

Die Regenpause wird durch ein Klingelzeichen angekündigt. Bei Regen können sich die Schülerinnen und Schüler zusätzlich in der Eingangshalle des Neubaus aufhalten. Die Entscheidung zum Klingeln für die Regenpause treffen auf dem Schulhof aufsichtsführenden Lehrkräfte.

Das Werfen von Schneebällen, Baumfrüchten (Eicheln u. Ä.) oder anderen harten Gegenständen ist untersagt. Aggressive Spiele, die Treten, Stoßen, Rempeln oder Schlagen beinhalten, sind verboten.

Nach dem Vorblinken begeben sich alle Schüler und Lehrer zu den jeweiligen Klassen- oder Fachräumen.

Das Schulgelände darf in den Pausen nicht verlassen werden.

Vor und nach dem Unterricht

Die Aufsichtsführung durch Lehrerinnen und Lehrer beginnt um 7.40 Uhr.

Versichert sind die Schülerinnen und Schüler durch die Unfallversicherung der Schule nur auf dem direkten Weg von der häuslichen Wohnung zur Schule, zum Lernort und zurück.

Der Aufenthalt vor dem Schulgelände ist aus Gründen der Sicherheit nicht erlaubt. Aus gleichem Grund endet das Pausengelände an den bekannten Markierungen.

Jeder Schüler hat das Schulgelände nach Unterrichtsschluss unverzüglich zu verlassen.

Das Verhalten bei Feueralarm regelt ein besonderer Plan.

Regelungen im Krankheitsfall, bei Beurlaubungen und Freistellungen im Sportunterricht

Nach § 67 HeSCHGe sind die Eltern dafür verantwortlich, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Die Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht, den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Verhinderung bei Erkrankung

Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Volljährigkeit die Schülerin/ der Schüler selbst, unverzüglich der Schule den Grund mitzuteilen.

Bei voraussichtlich längerer Fehlzeit soll eine vorläufige schriftliche Entschuldigung innerhalb von zwei Tagen in der Schule vorliegen und enthält den Grund und die vorläufige Dauer der Erkrankung. Eine abschließende Entschuldigung für die Dauer der Erkrankung erbringt die Schülerin/ der Schüler bei Wiederaufnahme des Unterrichts.

Bei eintägigem Fehlen gilt Absatz 2 entsprechend, sei denn, es handelt sich um Tage, an denen Klassenarbeiten terminiert sind.

Einzelne krankheitsbedingte Fehltage, an denen Klassenarbeiten oder Abschlussprüfungen vorgesehen sind, sind grundsätzlich durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen.

Wenn eine Schülerin oder ein Schüler einen ihr oder ihm angekündigten schriftlichen oder anderen Leistungsnachweis daher ohne ausreichenden Grund/Beleg versäumt, so wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet.

Die Lehrerin oder der Lehrer kann die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen oder anderen Leistungsnachweisen verlangen, die die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat.

Bei kurzzeitiger Erkrankung kann die Arbeit unmittelbar nach Beendigung der Erkrankung nachgeholt werden.

Arztbesuche finden in der Regel am Nachmittag statt. Ist ein Arztbesuch, der ein Fehlen notwendig macht, aus medizinischen Gründen am Vormittag anberaumt worden, so ist die Entschuldigung für diesen Tag bereits vorher bei der Klassenleitung abzugeben.

Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der angegebene Grund der jeweiligen Entschuldigung anerkannt werden kann. Auf Beschluss der Klassenkonferenz kann verlangt werden, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist. Die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin/ der volljährige Schüler zu tragen.

In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.

Nur in begründeten und nachvollziehbaren Fällen kann eine Entschuldigung nachgereicht werden.

Verspätungen können nicht entschuldigt werden. Allerdings sind die Eltern hierüber zu informieren und haben die Kenntnis über das Zuspätkommen zu bestätigen.

Beurlaubung

Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler auf ihren Antrag, vom Unterricht für maximal 2 Tage von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer beurlaubt werden.

Eine Beurlaubung vom Unterricht für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und eine Beurlaubung im direkten Anschluss vor oder nach den Ferien können nur in Ausnahmefällen und aus wichtigen Gründen genehmigt werden. Entsprechende Anträge sind grundsätzlich spätestens drei Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts bei der Schulleitung schriftlich zu stellen und zu begründen. Ein Antrag zum Zwecke der Verlängerung der Ferien kann grundsätzlich nicht genehmigt werden.

Die Befreiung ist erst wirksam, wenn sie den Eltern gegenüber durch die Schulleitung schriftlich bestätigt wurde.

Fehlzeiten, bedingt durch Erkrankung unmittelbar vor oder nach den Ferien, sind durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung innerhalb von zwei Tagen nachzuweisen. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.

Aus religiösen Gründen werden Schülerinnen und Schüler auf Antrag ihrer Eltern, Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf ihren Antrag, vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuchs oder für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, vom Schulbesuch freigestellt, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung dieses gebietet.

Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler vorher zu informieren.

Freistellung von Sport-Übungen

Für den Sportunterricht gelten besondere Rahmenbedingungen für eine gänzliche oder teilweise Freistellung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht, wenn der übrige Unterricht ansonsten besucht wird:

Die gänzliche oder teilweise Freistellung von Sport-Übungen für einen Zeitraum von bis zu 4 Wochen kann die Sportlehrerin/ der Sportlehrer im Benehmen mit der Klassenlehrkraft bei Vorlage eines ärztlichen Attests genehmigen.

Über die uneingeschränkte oder auch eingeschränkte Freistellung von Sport-Übungen für einen Zeitraum zwischen 4 Wochen und 3 Monaten entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage eines ärztlichen Attests.

Für eine Freistellung vom Sportunterricht über den Zeitraum von drei Monaten hinaus ist ein amtsärztliches Attest vom zuständigen Schularzt vorzulegen.

Kann eine Schülerin/ ein Schüler einmalig aus gesundheitlichen Gründen nur bedingt am Sportunterricht teilnehmen, so reicht eine schriftliche Bestätigung der Eltern mit Angabe des Grundes. Die Sportlehrkraft entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der angegebene Grund anerkannt werden kann.

Bei allen Fällen der Freistellung von besonderen Sport-Übungen ist die Schülerin/ der Schüler jedoch verpflichtet, im Unterricht anwesend zu sein, sofern der Freistellungsgrund es zulässt. Die Entscheidung über ein Fernbleiben vom Unterricht trifft die Sportlehrerin oder der Sportlehrer.

Frankfurt a.M., den 20.12.2011

Die Schulleitung